Abfallverzeichniss-Verordnung
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallartenkatalogs (EAK) erlassen. Der Europäische Abfallartenkatalog (EAK) stuft in der Europäischen Union Abfälle mit 6‑stelligen Abfallschlüsselnummern ein. Die Einstufung erfolgt zunächst durch Zuordnung der Entstehungsbranche, dann einer feineren Aufzählung verschiedener branchentypischer Prozesse und zuletzt durch eine numerische Aufzählung. Durch Zufügung eines * werden dabei im nun vereinheitlichten Katalog gefährliche Abfälle (früher auch Sondermüll genannt) gekennzeichnet (siehe auch die in Deutschland geltende Abfallverzeichnis-Verordnung, AVV).