Entsorgungsfachbetrieb
Der Begriff Entsorgungsfachbetrieb kurz auch Efb wird in § 56 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) legaldefiniert. Die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe ergeben sich aus der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). Nur besonders qualifizierte Betriebe, die definierte Voraussetzungen erfüllen, können Entsorgungsfachbetrieb werden (Anforderungen). Es kann der ganze oder nur ein Teil des Betriebs als Entsorgungsfachbetrieb gelten (Umfang). Ein Betrieb – oder nur Teile eines Betriebs – darf sich nicht Entsorgungsfachbetrieb nennen oder ein Überwachungszeichen führen, wenn es das Überwachungszertifikat nicht besitzt (Verwendungsverbot).
Entsorgungsfachbetrieb im Sinne der EfbV kann ein Betrieb werden, der folgende Anforderungen erfüllt:
- Der Betrieb muss gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und
- in der Lage sein, eine oder mehrere dieser Tätigkeiten selbständig auf Grund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung wahrzunehmen und
- hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten, die in der EfbV genannten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäftigten Personen erfüllen
Neben den Qualifizierungskosten des Betriebspersonals entstehen dem Betrieb auch Zertifizierungs- und Überwachungskosten zur Erlangung des Zertifikats. Allerdings stehen dem auch einige Vorteile gegenüber. Hierzu gehören z. B. das privilegierte Nachweisverfahren oder Wettbewerbsvorteile. Zur Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (bis 31. Januar 2007: besonders überwachungsbedürftigen) ist ein Entsorgungsnachweis zur Vorabkontrolle der Zulässigkeit der Entsorgung auszustellen. Ein Entsorgungsfachbetrieb gilt als ein besonders zuverlässiger und qualifizierter Betrieb.