Das Verpackungsgesetz (VerpackG), welches am 1. Januar 2019 in Kraft trat, regelt umfassend den Umgang mit Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen. Es betrifft sämtliche Akteure, die gefüllte Verpackungen, einschließlich Füllmaterial, in den Handel bringen, einschließlich Online-Händler. Das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung steht im Mittelpunkt, was bedeutet, dass jeder, der Verpackungen in Umlauf bringt, für ihre Rücknahme und Verwertung verantwortlich ist.

Um Transparenz und Durchsetzung zu gewährleisten, wurde eine Zentrale Stelle geschaffen. Ziel ist eine Verpackungsentsorgung auf nachhaltiger und wettbewerbsneutraler Grundlage. Das Gesetz verschärft nicht nur die Recyclingquoten erheblich, sondern führt auch neue Pflichten und Definitionen ein. Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei dieser Zentralen Stelle registrieren lassen, und Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dürfen ohne eine solche Registrierung nicht zum Verkauf angeboten werden.

Die registrierten Hersteller werden auf der Internetseite der Zentralen Stelle veröffentlicht, um vollständige Transparenz für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten. Ab dem 1. Januar 2019 steigen die Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen und werden zum 1. Januar 2022 erneut verschärft. Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens die vorgeschriebenen Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Das VerpackG verfolgt auch das Ziel einer Mehrwegquote von 70 Prozent für Getränkeverpackungen und erweitert die Pfandpflicht auf weitere Getränkeverpackungen.