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Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) wird am 1. Januar 2019 in Kraft tre­ten und die der­zeit gel­ten­de Verpackungsverordnung ab­lö­sen. Die VerpackV und VerpackG gel­ten für al­le, die mit Ware be­füll­te und beim Endverbraucher an­fal­len­de Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr brin­gen. Auch Online-Händler sind da­mit be­trof­fen. Es gilt das Prinzip der er­wei­ter­ten Produktverantwortung. Somit ist je­der, der ge­füll­te Verpackungen in Umlauf bringt, da­für ver­ant­wort­lich, für de­ren Rücknahme und Verwertung zu sor­gen. Es wird ei­ne Zentrale Stelle ge­schaf­fen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu stär­ken und die Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung der Unterlizenzierung zu un­ter­stüt­zen. Ziel ist ei­ne Verpackungsentsorgung auf ei­ner nach­hal­ti­gen und wett­be­werbs­neu­tra­len Grundlage. Neben ei­ner deut­li­chen Erhöhung der Quoten für das werk­stoff­li­che Recycling wer­den auch ei­ni­ge Pflichten und Definitionen mit dem VerpackG ver­schärft. Hersteller sind zu­künf­tig da­zu ver­pflich­tet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu ge­schaf­fe­nen Zentralen Stelle re­gis­trie­ren zu las­sen. Ohne ei­ne sol­che Registrierung dür­fen Produkte in sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Verpackungen nicht zum Verkauf an­ge­bo­ten wer­den. Die re­gis­trier­ten Hersteller wer­den auf der Internetseite der Zentralen Stelle ver­öf­fent­licht, um vol­le Transparenz für al­le Marktteilnehmer zu ge­währ­leis­ten. Ab dem 1. Januar 2019 stei­gen die Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen und dann noch­mals zum 1. Januar 2022. Die Systeme sind ver­pflich­tet, im Jahresmittel min­des­tens die fol­gen­den Anteile der bei ih­nen be­tei­lig­ten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zu­zu­füh­ren. Im VerpackG wur­de auch das Ziel ei­ner Mehrwegquote von 70 Prozent für Getränkeverpackungen auf­ge­nom­men. Außerdem wur­de die Pfandpflicht für Getränkeverpackungen er­wei­tert. So un­ter­lie­gen zu­künf­tig auch koh­len­säu­re­hal­ti­ge Frucht- und Gemüsenektare so­wie für Getränke mit ei­nem Anteil an Milcherzeugnissen von über 50 Prozent der Pfandpflicht.